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Antidiskriminierungsstellen

Obwohl das Problembewusstsein für ethnische Diskriminierung in Deutschland noch immer schwach ausgeprägt erscheint, ist die Zahl staatlicher und nicht-staatlicher Antidiskriminierungsstellen in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Trotz bestehender Unterschiede zwischen diesen Stellen hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und finanziellen Ausstattung, haben sie alle eines gemeinsam: Sie bieten professionelle Beratung für Menschen an, die Diskriminierung etwa aufgrund ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer zugeschriebenen Eigenschaft als „Ausländer“ erfahren haben, und unterstützen sie dabei, gegen diese Ungleichbehandlung vorzugehen; das Informieren über rechtliche Möglichkeiten und das Vermitteln zwischen den beteiligten Parteien spielen dabei meist eine besonders wichtige Rolle.

Die im August 2006 eingerichtete Antidiskriminierungsstelle des Bundes, angesiedelt beim Familienministerium, hat gemäß §27 AGG u.a. die Aufgabe, Menschen, die sich zum Beispiel wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert fühlen, „bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligung“ zu unterstützen. Auf Landesebene gibt es staatliche Antidiskriminierungsstellen derzeit nur in Berlin und Brandenburg. Während die Brandenburger Stelle im Büro der Integrationsbeauftragten selbst Beratung für Betroffene anbietet, ist die Berliner Stelle bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales primär koordinierend tätig und arbeitet eng mit lokalen nichtstaatlichen Organisationen zusammen.

In einigen Städten wurden in den letzten Jahren spezielle Antidiskriminierungsstellen innerhalb der städtischen Verwaltung eingerichtet. Eine Vorreiterrolle kommt dabei dem Amt für multikulturelle Angelegenheiten in Frankfurt/Main zu, das bereits 1993 eine solche Anlaufstelle geschaffen hat. Ähnliche städtische Behörden gibt es etwa in München, Hannover und Köln. Jedoch sind weder diese städtischen noch die staatlichen Stellen berechtigt, die Betroffenen auch zu unterstützen.

Dieses sehr lückenhafte Netz von offiziellen Stellen kann nur in wenigen Regionen von zivilgesellschaftlichen Antidiskriminierungsbüros (ADBs) geschlossen werden. Einige der unten genannten Anlaufstellen sind sowohl fachlich in der Lage, als auch rechtlich befugt, Betroffene nicht nur zu beraten, sondern auch vor Gericht zu unterstützen (Prozessbeistandschaft; § 23 AGG).

Diese Möglichkeit hat sich seit In-Kraft-Treten des AGG dadurch verbessert, dass viele dieser Organisationen Mitglieder im kürzlich gegründeten Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) und/oder in der Rechtshilfe-Stiftung Leben ohne Rassismus sind. Solche Vernetzungen und Kooperation zwischen nicht-staatlichen ADBs untereinander (zum Beispiel die landesgeförderten ADBs in NRW), aber auch zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Stellen, wie etwa in Berlin oder in Köln (Drei-Säulen-Modell), erscheinen unerlässlich für den Aufbau tragfähiger, niedrigschwelliger und flächendeckender Beratungsstrukturen in der Antidiskriminierungsarbeit.

Aus: Holger Kulick (Hrsg.), MUT-ABC für Zivilcourage. Ein Handbuch gegen Rechtsextremismus. Von Schülern für Schüler, Leipzig 2008.

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